Sachverhalt
A.
Der Regionale Sozialdienst C._____ stellte am 15. April 2026 bei der
Gemeinde B._____ ein Gesuch um sozialhilferechtliche Unterstützung für A._____.
B.
Mit Entscheid vom 23. April 2026 lehnte die Sozialbehörde der Gemeinde
B._____ das Gesuch mangels örtlicher Zuständigkeit ab.
C.
Die dagegen von A._____ am 1. Mai 2026 erhobene Beschwerde wies der
Gemeindevorstand von B._____ mit Entscheid vom 26. Mai 2026 ab.
D.
Dagegen erhob A._____ (fortan: Beschwerdeführer) am 9. Juni 2026
Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden und ersuchte um
unentgeltliche Rechtspflege.
E.
Mit prozessleitender Verfügung vom 12. Juni 2026 wies die Vorsitzende den
Beschwerdeführer auf die gesetzlichen Anforderungen an eine Rechtsschrift hin
und stellte fest, dass die Eingabe vom 9. Juni 2026 diesen nicht zu genügen
vermag. Sie gab ihm daher die Gelegenheit, die Eingabe innert der Rechtsmittelfrist
zu verbessern und wies auf die Säumnisfolgen hin.
F.
Nachdem der Beschwerdeführer diese Frist unbenutzt verstreichen liess, gab
die Vorsitzende dem Beschwerdeführer letztmals die Gelegenheit, seine Eingabe
zu verbessern. Sie wies erneut darauf hin, dass sich der Eingabe vom 9. Juni 2026
weder einen Antrag entnehmen lasse, was mit der Beschwerde erreicht werden
möchte, noch weshalb bzw. inwiefern der angefochtene Entscheid in tatsächlicher
oder rechtlicher Hinsicht unzutreffend sein soll. Die Vorsitzende setzte dem
Beschwerdeführer eine peremtorische Nachfrist zur Verbesserung und wies darauf
hin, dass bei ungenutzem Fristablauf auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
G.
Mit Eingabe vom 9. Juli 2026 reichte der Beschwerdeführer eine
Verbesserung seiner Beschwerde ein. Darin beantragte er die «Klärung der
Zuständigkeit der Sozialhilfebehörde» und verwies zur Begründung auf die
beigelegten Unterlagen.
H.
Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Im Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht des Kantons Graubünden müssen die Prozess- bzw. Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sein, damit auf eine Beschwerde eingetreten, die Sache materiell geprüft und ein Sachentscheid gefällt
E. 1.1 Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG (BR 370.100) beurteilt das Obergericht des Kantons Graubünden Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Der vorliegend angefochtene Entscheid des Gemeindevorstands von B._____ vom 26. Mai 2026 ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellt er ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Graubünden dar.
E. 1.2 Nach Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG entscheidet das Obergericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn namentlich ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig ist. Da dies – wie nachfolgend dargestellt (vgl. Erwägung 2.2) – hier zutrifft, ist die vorliegende Streitigkeit einzelrichterlich zu entscheiden. 2. Näher zu prüfen ist, ob die Beschwerde vom 9. Juni 2026 bzw. deren Verbesserung vom
E. 3 / 8 wird. Die angerufene Behörde prüft von Amtes wegen, ob diese Voraussetzungen gegeben sind, was die Rechtssuchenden jedoch nicht entbindet, diese zu substanziieren (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 24 57 vom 29. Oktober 2024 E. 1.1, S 24 19 vom 16. April 2024 E. 2.1, S 23 137 vom
27. Februar 2024 E. 1.1, S 23 120 vom 9. Januar 2024 E. 1.1, S 23 54 vom
E. 4 September 2023 E. 1.1, U 22 9 vom 17. März 2022 E. 1 und R 21 60 vom
24. November 2021 E. 1).
E. 9 Juli 2026 den Formerfordernissen für ein Rechtsmittelverfahren vor dem Obergericht des Kantons Graubünden zu genügen vermag. 2.1. Gemäss Art. 38 Abs. 1 VRG sind Rechtsschriften an das Obergericht des Kantons Graubünden in einer Amtssprache abzufassen und haben das Rechtsbegehren, den Sachverhalt und eine Begründung zu enthalten (Satz 1). Sie sind unter Beilage der verfügbaren Beweismittel und des angefochtenen Entscheids einzureichen (Satz 2). Zudem sind Rechtsschriften in Papierform nach Art. 38 Abs. 2 VRG zu unterzeichnen. 2.2. Die Praxis ist bei Laieneingaben – wie hier – zwar nicht allzu streng. Dem Antragserfordernis ist bereits Genüge getan, wenn sich aus dem Zusammenhang und unter Zuhilfenahme der Begründung sinngemäss ergibt, was anbegehrt wird (vgl. DAUM, in: Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 18; GRIFFEL, in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl.
4 / 8 2014, § 23 N. 12). Die Begründung einer Beschwerde stellt rechtsprechungsgemäss ein wesentliches Element dar und gehört ebenfalls zu den Gültigkeits- und Prozessvoraussetzungen einer Rechtsschrift. Dabei reicht aus, wenn aus einem Rechtsmittel ersichtlich ist, inwiefern (in welchen Punkten) und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 18 15 vom 3. Juli 2018 E. 3). Die Begründung muss sich auch in Laienbeschwerden wenigstens in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und sinngemäss darauf schliessen lassen, weshalb dieser unrichtig sein soll, d.h. inwiefern er nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei Recht verletzt oder inwiefern Sachverhaltselemente unrichtig oder unvollständig festgestellt worden sind. Auch von Laien wird mithin erwartet, dass sie dartun, inwiefern und aus welchen Gründen sie dem angefochtenen Entscheid nicht zustimmen können. Es genügt daher beispielsweise nicht, bloss zu behaupten, der angefochtene Entscheid sei falsch (vgl. DAUM, a.a.O., Art. 32 N. 13 und N. 22; GRIFFEL, a.a.O., § 23 N. 17; BINDER, Verwaltungsrechtspflege des Kantons Zürich, 2021, S. 199 und S. 259). Ein blosser (pauschaler) Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten stellt ebenfalls keine rechtsgenügliche Begründung dar; vielmehr muss diese in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden VR3 25 52 vom 3. Februar 2026 E. 1.3; Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 22 71 vom 15. August 2023 E. 1.2 und U 18 15 vom 3. Juli 2018 E. 3; MOSER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 52 Rz. 10; DAUM, a.a.O., Art. 32 N. 24; GRIFFEL, a.a.O., § 23 N. 18; vgl. BGE 145 V 141 E. 5.1, 143 IV 122 E. 3.3 und 140 III 115 E. 2). Erfüllt die Parteieingabe die grundlegenden Anforderungen an die Form oder den Inhalt nicht, fehlt es an einer Prozess- bzw. Eintretensvoraussetzung und die Behörde tritt darauf nicht ein (vgl. DAUM, a.a.O., Art. 32 N. 26 und Art. 20a N. 43). 2.3.1. Vorliegend erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Gemeindevorstands von B._____ am 9. Juni 2026 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden. Seine Eingabe enthielt neben dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege keine weiteren Ausführungen (vgl. act. A.1). Die Vorsitzende wies ihn daher mit prozessleitender Verfügung vom
E. 12 Juni 2026 auf die gesetzlichen Anforderungen an eine Rechtsschrift gemäss Art. 38 VRG hin und stellte fest, dass die Eingabe vom 9. Juni 2026 diesen nicht zu genügen vermöge. Insbesondere lasse sich dieser weder einen Antrag entnehmen, was mit der Beschwerde erreicht werden möchte, noch weshalb bzw. inwiefern der angefochtene Entscheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht unzutreffend sein
5 / 8 soll. Die Vorsitzende gab dem Beschwerdeführer daher unter Hinweis auf die Säumnisfolgen die Gelegenheit, die Eingabe innert der Rechtsmittelfrist zu verbessern (vgl. act. D.1). Diese liess der Beschwerdeführer unbenutzt verstreichen. Daraufhin gab die Vorsitzende ihm letztmals die Gelegenheit, seine Eingabe zu verbessern. Sie wies erneut darauf hin, dass sich der Eingabe vom
9. Juni 2026 weder einen Antrag entnehmen lasse, was mit der Beschwerde erreicht werden möchte, noch weshalb bzw. inwiefern der angefochtene Entscheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht unzutreffend sein soll. Zudem führte sie unter Hinweis auf Art. 38 VRG abermals aus, Rechtsschriften an das Obergericht hätten ein Rechtsbegehren, den Sachverhalt, eine Begründung und die verfügbaren Beweismittel zu enthalten. Die Vorsitzende setzte dem Beschwerdeführer eine peremtorische Nachfrist zur Verbesserung und wies darauf hin, dass bei ungenutzem Fristablauf auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (vgl. act. D.2). 2.3.2. Mit Eingabe vom 9. Juli 2026 reichte der Beschwerdeführer eine Verbesserung seiner Beschwerde ein. Darin beantragte er die «Klärung der Zuständigkeit der Sozialhilfebehörde», gab zum Sachverhalt an, er habe sich zur Vermeidung von Obdachlosigkeit ausserhalb der Gemeinde B._____ aufgehalten, und verwies zur Begründung sowie für die Beweismittel auf die beigelegten Unterlagen (vgl. act. A.2). Damit vermag die verbesserte Rechtsschrift allerdings immer noch nicht den vorerwähnten Anforderungen an Laienbeschwerden zu genügen: 2.3.3. Vorab ist anzumerken, dass der Antrag auf «Klärung der Zuständigkeit der Sozialhilfebehörde» generell gehalten ist und somit weder bestimmt abgefasst ist noch sich (auf das Dispositiv) des angefochtenen Entscheids vom 26. Mai 2026 bezieht, mit welchem die Gemeinde B._____ die Verneinung ihrer Unterstützungspflicht mangels örtlicher Zuständigkeit bestätigte und den Unterstützungswohnsitz in der Gemeinde D._____ verortete (vgl. act. B.1; siehe MOSER, a.a.O., Art. 52 Rz. 1). Ferner kann das Rechtsbegehren mangels Begründung auch nicht sinngemäss aus dem Gesamtzusammenhang hergeleitet werden (vgl. GRIFFEL, a.a.O., § 23 N. 12). Zudem liess der Beschwerdeführer es dabei bewenden, in sachverhaltlicher Hinsicht anzuführen, dass er sich zur Vermeidung von Obdachlosigkeit habe ausserhalb der Gemeinde B._____ aufhalten müssen (vgl. act. A.2). Damit lässt die Rechtsschrift auch eine zumindest gedrängte Darstellung des Sachverhalts vermissen (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden SV2 26 43 vom 26. Juni 2026 E. 2). Vor allem aber mangelt es der Beschwerdeschrift an das Obergericht an einer Begründung. Die Gemeinde B._____ ging im angefochtenen Entscheid vom 26. Mai
6 / 8 2026 auf die vom damaligen Beschwerdeführer in ihrem (vor-)instanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen ein und hielt dazu im Wesentlichen fest, dieser habe die bisherige Wohngemeinde B._____ am 13. April 2026 definitiv verlassen. Er habe sich persönlich beim Einwohneramt abgemeldet und als neue Adresse die Wohnadresse in D._____ angegeben. Es sei aktenkundig, dass er sich seit diesem Zeitpunkt tatsächlich in D._____ aufhalte und dort über ein eigenes Zimmer verfüge. Die Wohnsituation in D._____ sei durch einen Mietvertrag geregelt, dessen Befristung zunächst bis Ende Mai einer Begründung des Unterstützungswohnsitzes nicht entgegenstehe, da nicht die Dauer des Mietverhältnisses entscheidend sei, sondern ob sich der tatsächliche Lebensmittelpunkt am neuen Ort befinde. Das Verhalten des Beschwerdeführers – insbesondere die Abmeldung in B._____, der tatsächliche Aufenthalt in D._____ und die beabsichtigte dortige Anmeldung – stelle ein nach aussen klar erkennbares Indiz für die Absicht dauernden Verbleibens darf. Hinweise auf eine Rückkehrabsicht nach B._____ bestünden nicht. Aufgrund des Vorfalls häuslicher Gewalt erscheine eine Rückkehr in die frühere Familienwohnung vielmehr ausgeschlossen. Zudem handle es sich beim gemieteten Zimmer in D._____ um eine ordentliche Wohngelgenheit und nicht um eine institutionelle Unterbringung vergleichbar mit einem Heim oder einer sozialen Einrichtung. Der dortige Aufenthalt erfolge nicht zu einem Sonderzweck, sondern diene der Begründung eines neuen Lebensmittelpunktes. Der Unterstützungswohnsitz in B._____ habe somit mit dem Wegzug am 13. April 2026 geendet, weshalb die örtliche Zuständigkeit zu Recht verneint worden sei (vgl. act. B.1 S. 2 f.). Mit diesen Erwägungen hat sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom
9. Juni 2026 bzw. deren Verbesserung vom 9. Juli 2026 an das Obergericht mit keinem Wort auseinandergesetzt (vgl. act. A.1 und A.2), obschon er im vorliegenden Beschwerdeverfahren zwei Mal in den prozessleitenden Verfügungen vom 12. Juni 2026 und 3. Juli 2026 darauf hingewiesen wurde, dass seine Eingabe nicht aufzeige, weshalb bzw. inwiefern der angefochtene Entscheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht unzutreffend sein soll, und ihm Gelegenheit zur Nachbesserung eingeräumt worden war (vgl. act. D.1 und D.2). Nachdem er die erste Frist unbenutzt hat verstreichen lassen, mangelt es auch der (verbesserten) Eingabe vom 9. Juli 2026 an einer sachbezogenen Begründung, welche zumindest im Ansatz erkennen lässt, in welchen Punkten und weshalb der Entscheid des Gemeindevorstandes von B._____ vom 26. Mai 2026 angefochten wird (vgl. GRIFFEL, a.a.O., § 23 N. 17). Dass der Beschwerdeführer dazu in der Lage wäre, stellt seine Beschwerde vom
1. Mai 2026 an den Gemeindevorstand von B._____ unter Beweis (vgl. act. B.4). In der (verbesserten) Eingabe vom 9. Juli 2026 an das Obergericht liess es der
7 / 8 Beschwerdeführer demgegenüber zur Begründung beim pauschalen Verweis auf die beigelegten Unterlagen bewenden (vgl. act. A.2), was jedoch – wie dargelegt – auch bei Laienbeschwerden nicht ausreicht. Vielmehr muss die Begründung der Beschwerde aus sich selbst heraus verständlich und in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein, weshalb der Beschwerdeführer mit seinem generellen Verweis nicht zu hören ist. Mithin fehlt es auch nach zweimaliger Aufforderung zur Verbesserung – unter Androhung der Säumnisfolgen – weiterhin an einer (auch für Laieneingaben rechtsgenüglichen) Begründung, aus welcher hervorginge, weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird und welche tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen inwiefern unrichtig oder nicht stichhaltig sein sollen (vgl. MOSER, a.a.O., Art. 52 Rz. 7). 3. Insgesamt ergibt sich somit, dass die Beschwerde vom 9. Juni 2026 bzw. deren Verbesserung vom 9. Juli 2026 den Formerfordernissen für ein Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht des Kantons Graubünden offensichtlich nicht zu genügen vermag, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Daher erübrigt sich die Durchführung eines Schriftenwechsels (vgl. Art. 54 Abs. 2 VRG). 4. Gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG hat in der Regel die unterliegende Partei – hier der Beschwerdeführer – die Kosten des Verfahrens zu tragen. Da das vorliegende Verfahren indes weder umfangreich noch schwierig war und der Beschwerdeführer sich ausserdem in angespannten finanziellen Verhältnissen befindet, werden ausnahmsweise keine Verfahrenskosten erhoben. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird damit gegenstandslos. Der Gemeinde B._____ steht keine Parteientschädigung zu, da ihr kein Aufwand durch das vorliegende Beschwerdeverfahren entstanden ist. Ohnehin wird Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
8 / 8 Es wird erkannt:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 16. Juli 2026 mitgeteilt am 17. Juli 2026 Referenz SV1 26 34 Instanz Erste sozialversicherungsrechtliche Kammer Besetzung Pedretti, Vorsitz Hemmi, Aktuarin Parteien A._____ Beschwerdeführer gegen Gemeinde B._____ Beschwerdegegnerin Gegenstand Sozialhilfe
2 / 8 Sachverhalt A. Der Regionale Sozialdienst C._____ stellte am 15. April 2026 bei der Gemeinde B._____ ein Gesuch um sozialhilferechtliche Unterstützung für A._____. B. Mit Entscheid vom 23. April 2026 lehnte die Sozialbehörde der Gemeinde B._____ das Gesuch mangels örtlicher Zuständigkeit ab. C. Die dagegen von A._____ am 1. Mai 2026 erhobene Beschwerde wies der Gemeindevorstand von B._____ mit Entscheid vom 26. Mai 2026 ab. D. Dagegen erhob A._____ (fortan: Beschwerdeführer) am 9. Juni 2026 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege. E. Mit prozessleitender Verfügung vom 12. Juni 2026 wies die Vorsitzende den Beschwerdeführer auf die gesetzlichen Anforderungen an eine Rechtsschrift hin und stellte fest, dass die Eingabe vom 9. Juni 2026 diesen nicht zu genügen vermag. Sie gab ihm daher die Gelegenheit, die Eingabe innert der Rechtsmittelfrist zu verbessern und wies auf die Säumnisfolgen hin. F. Nachdem der Beschwerdeführer diese Frist unbenutzt verstreichen liess, gab die Vorsitzende dem Beschwerdeführer letztmals die Gelegenheit, seine Eingabe zu verbessern. Sie wies erneut darauf hin, dass sich der Eingabe vom 9. Juni 2026 weder einen Antrag entnehmen lasse, was mit der Beschwerde erreicht werden möchte, noch weshalb bzw. inwiefern der angefochtene Entscheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht unzutreffend sein soll. Die Vorsitzende setzte dem Beschwerdeführer eine peremtorische Nachfrist zur Verbesserung und wies darauf hin, dass bei ungenutzem Fristablauf auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. G. Mit Eingabe vom 9. Juli 2026 reichte der Beschwerdeführer eine Verbesserung seiner Beschwerde ein. Darin beantragte er die «Klärung der Zuständigkeit der Sozialhilfebehörde» und verwies zur Begründung auf die beigelegten Unterlagen. H. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet. Erwägungen 1. Im Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht des Kantons Graubünden müssen die Prozess- bzw. Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sein, damit auf eine Beschwerde eingetreten, die Sache materiell geprüft und ein Sachentscheid gefällt
3 / 8 wird. Die angerufene Behörde prüft von Amtes wegen, ob diese Voraussetzungen gegeben sind, was die Rechtssuchenden jedoch nicht entbindet, diese zu substanziieren (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 24 57 vom 29. Oktober 2024 E. 1.1, S 24 19 vom 16. April 2024 E. 2.1, S 23 137 vom
27. Februar 2024 E. 1.1, S 23 120 vom 9. Januar 2024 E. 1.1, S 23 54 vom
4. September 2023 E. 1.1, U 22 9 vom 17. März 2022 E. 1 und R 21 60 vom
24. November 2021 E. 1). 1.1. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG (BR 370.100) beurteilt das Obergericht des Kantons Graubünden Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Der vorliegend angefochtene Entscheid des Gemeindevorstands von B._____ vom 26. Mai 2026 ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellt er ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Graubünden dar. 1.2. Nach Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG entscheidet das Obergericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn namentlich ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig ist. Da dies – wie nachfolgend dargestellt (vgl. Erwägung 2.2) – hier zutrifft, ist die vorliegende Streitigkeit einzelrichterlich zu entscheiden. 2. Näher zu prüfen ist, ob die Beschwerde vom 9. Juni 2026 bzw. deren Verbesserung vom
9. Juli 2026 den Formerfordernissen für ein Rechtsmittelverfahren vor dem Obergericht des Kantons Graubünden zu genügen vermag. 2.1. Gemäss Art. 38 Abs. 1 VRG sind Rechtsschriften an das Obergericht des Kantons Graubünden in einer Amtssprache abzufassen und haben das Rechtsbegehren, den Sachverhalt und eine Begründung zu enthalten (Satz 1). Sie sind unter Beilage der verfügbaren Beweismittel und des angefochtenen Entscheids einzureichen (Satz 2). Zudem sind Rechtsschriften in Papierform nach Art. 38 Abs. 2 VRG zu unterzeichnen. 2.2. Die Praxis ist bei Laieneingaben – wie hier – zwar nicht allzu streng. Dem Antragserfordernis ist bereits Genüge getan, wenn sich aus dem Zusammenhang und unter Zuhilfenahme der Begründung sinngemäss ergibt, was anbegehrt wird (vgl. DAUM, in: Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 18; GRIFFEL, in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl.
4 / 8 2014, § 23 N. 12). Die Begründung einer Beschwerde stellt rechtsprechungsgemäss ein wesentliches Element dar und gehört ebenfalls zu den Gültigkeits- und Prozessvoraussetzungen einer Rechtsschrift. Dabei reicht aus, wenn aus einem Rechtsmittel ersichtlich ist, inwiefern (in welchen Punkten) und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 18 15 vom 3. Juli 2018 E. 3). Die Begründung muss sich auch in Laienbeschwerden wenigstens in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und sinngemäss darauf schliessen lassen, weshalb dieser unrichtig sein soll, d.h. inwiefern er nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei Recht verletzt oder inwiefern Sachverhaltselemente unrichtig oder unvollständig festgestellt worden sind. Auch von Laien wird mithin erwartet, dass sie dartun, inwiefern und aus welchen Gründen sie dem angefochtenen Entscheid nicht zustimmen können. Es genügt daher beispielsweise nicht, bloss zu behaupten, der angefochtene Entscheid sei falsch (vgl. DAUM, a.a.O., Art. 32 N. 13 und N. 22; GRIFFEL, a.a.O., § 23 N. 17; BINDER, Verwaltungsrechtspflege des Kantons Zürich, 2021, S. 199 und S. 259). Ein blosser (pauschaler) Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten stellt ebenfalls keine rechtsgenügliche Begründung dar; vielmehr muss diese in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden VR3 25 52 vom 3. Februar 2026 E. 1.3; Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 22 71 vom 15. August 2023 E. 1.2 und U 18 15 vom 3. Juli 2018 E. 3; MOSER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 52 Rz. 10; DAUM, a.a.O., Art. 32 N. 24; GRIFFEL, a.a.O., § 23 N. 18; vgl. BGE 145 V 141 E. 5.1, 143 IV 122 E. 3.3 und 140 III 115 E. 2). Erfüllt die Parteieingabe die grundlegenden Anforderungen an die Form oder den Inhalt nicht, fehlt es an einer Prozess- bzw. Eintretensvoraussetzung und die Behörde tritt darauf nicht ein (vgl. DAUM, a.a.O., Art. 32 N. 26 und Art. 20a N. 43). 2.3.1. Vorliegend erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Gemeindevorstands von B._____ am 9. Juni 2026 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden. Seine Eingabe enthielt neben dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege keine weiteren Ausführungen (vgl. act. A.1). Die Vorsitzende wies ihn daher mit prozessleitender Verfügung vom
12. Juni 2026 auf die gesetzlichen Anforderungen an eine Rechtsschrift gemäss Art. 38 VRG hin und stellte fest, dass die Eingabe vom 9. Juni 2026 diesen nicht zu genügen vermöge. Insbesondere lasse sich dieser weder einen Antrag entnehmen, was mit der Beschwerde erreicht werden möchte, noch weshalb bzw. inwiefern der angefochtene Entscheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht unzutreffend sein
5 / 8 soll. Die Vorsitzende gab dem Beschwerdeführer daher unter Hinweis auf die Säumnisfolgen die Gelegenheit, die Eingabe innert der Rechtsmittelfrist zu verbessern (vgl. act. D.1). Diese liess der Beschwerdeführer unbenutzt verstreichen. Daraufhin gab die Vorsitzende ihm letztmals die Gelegenheit, seine Eingabe zu verbessern. Sie wies erneut darauf hin, dass sich der Eingabe vom
9. Juni 2026 weder einen Antrag entnehmen lasse, was mit der Beschwerde erreicht werden möchte, noch weshalb bzw. inwiefern der angefochtene Entscheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht unzutreffend sein soll. Zudem führte sie unter Hinweis auf Art. 38 VRG abermals aus, Rechtsschriften an das Obergericht hätten ein Rechtsbegehren, den Sachverhalt, eine Begründung und die verfügbaren Beweismittel zu enthalten. Die Vorsitzende setzte dem Beschwerdeführer eine peremtorische Nachfrist zur Verbesserung und wies darauf hin, dass bei ungenutzem Fristablauf auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (vgl. act. D.2). 2.3.2. Mit Eingabe vom 9. Juli 2026 reichte der Beschwerdeführer eine Verbesserung seiner Beschwerde ein. Darin beantragte er die «Klärung der Zuständigkeit der Sozialhilfebehörde», gab zum Sachverhalt an, er habe sich zur Vermeidung von Obdachlosigkeit ausserhalb der Gemeinde B._____ aufgehalten, und verwies zur Begründung sowie für die Beweismittel auf die beigelegten Unterlagen (vgl. act. A.2). Damit vermag die verbesserte Rechtsschrift allerdings immer noch nicht den vorerwähnten Anforderungen an Laienbeschwerden zu genügen: 2.3.3. Vorab ist anzumerken, dass der Antrag auf «Klärung der Zuständigkeit der Sozialhilfebehörde» generell gehalten ist und somit weder bestimmt abgefasst ist noch sich (auf das Dispositiv) des angefochtenen Entscheids vom 26. Mai 2026 bezieht, mit welchem die Gemeinde B._____ die Verneinung ihrer Unterstützungspflicht mangels örtlicher Zuständigkeit bestätigte und den Unterstützungswohnsitz in der Gemeinde D._____ verortete (vgl. act. B.1; siehe MOSER, a.a.O., Art. 52 Rz. 1). Ferner kann das Rechtsbegehren mangels Begründung auch nicht sinngemäss aus dem Gesamtzusammenhang hergeleitet werden (vgl. GRIFFEL, a.a.O., § 23 N. 12). Zudem liess der Beschwerdeführer es dabei bewenden, in sachverhaltlicher Hinsicht anzuführen, dass er sich zur Vermeidung von Obdachlosigkeit habe ausserhalb der Gemeinde B._____ aufhalten müssen (vgl. act. A.2). Damit lässt die Rechtsschrift auch eine zumindest gedrängte Darstellung des Sachverhalts vermissen (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden SV2 26 43 vom 26. Juni 2026 E. 2). Vor allem aber mangelt es der Beschwerdeschrift an das Obergericht an einer Begründung. Die Gemeinde B._____ ging im angefochtenen Entscheid vom 26. Mai
6 / 8 2026 auf die vom damaligen Beschwerdeführer in ihrem (vor-)instanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen ein und hielt dazu im Wesentlichen fest, dieser habe die bisherige Wohngemeinde B._____ am 13. April 2026 definitiv verlassen. Er habe sich persönlich beim Einwohneramt abgemeldet und als neue Adresse die Wohnadresse in D._____ angegeben. Es sei aktenkundig, dass er sich seit diesem Zeitpunkt tatsächlich in D._____ aufhalte und dort über ein eigenes Zimmer verfüge. Die Wohnsituation in D._____ sei durch einen Mietvertrag geregelt, dessen Befristung zunächst bis Ende Mai einer Begründung des Unterstützungswohnsitzes nicht entgegenstehe, da nicht die Dauer des Mietverhältnisses entscheidend sei, sondern ob sich der tatsächliche Lebensmittelpunkt am neuen Ort befinde. Das Verhalten des Beschwerdeführers – insbesondere die Abmeldung in B._____, der tatsächliche Aufenthalt in D._____ und die beabsichtigte dortige Anmeldung – stelle ein nach aussen klar erkennbares Indiz für die Absicht dauernden Verbleibens darf. Hinweise auf eine Rückkehrabsicht nach B._____ bestünden nicht. Aufgrund des Vorfalls häuslicher Gewalt erscheine eine Rückkehr in die frühere Familienwohnung vielmehr ausgeschlossen. Zudem handle es sich beim gemieteten Zimmer in D._____ um eine ordentliche Wohngelgenheit und nicht um eine institutionelle Unterbringung vergleichbar mit einem Heim oder einer sozialen Einrichtung. Der dortige Aufenthalt erfolge nicht zu einem Sonderzweck, sondern diene der Begründung eines neuen Lebensmittelpunktes. Der Unterstützungswohnsitz in B._____ habe somit mit dem Wegzug am 13. April 2026 geendet, weshalb die örtliche Zuständigkeit zu Recht verneint worden sei (vgl. act. B.1 S. 2 f.). Mit diesen Erwägungen hat sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom
9. Juni 2026 bzw. deren Verbesserung vom 9. Juli 2026 an das Obergericht mit keinem Wort auseinandergesetzt (vgl. act. A.1 und A.2), obschon er im vorliegenden Beschwerdeverfahren zwei Mal in den prozessleitenden Verfügungen vom 12. Juni 2026 und 3. Juli 2026 darauf hingewiesen wurde, dass seine Eingabe nicht aufzeige, weshalb bzw. inwiefern der angefochtene Entscheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht unzutreffend sein soll, und ihm Gelegenheit zur Nachbesserung eingeräumt worden war (vgl. act. D.1 und D.2). Nachdem er die erste Frist unbenutzt hat verstreichen lassen, mangelt es auch der (verbesserten) Eingabe vom 9. Juli 2026 an einer sachbezogenen Begründung, welche zumindest im Ansatz erkennen lässt, in welchen Punkten und weshalb der Entscheid des Gemeindevorstandes von B._____ vom 26. Mai 2026 angefochten wird (vgl. GRIFFEL, a.a.O., § 23 N. 17). Dass der Beschwerdeführer dazu in der Lage wäre, stellt seine Beschwerde vom
1. Mai 2026 an den Gemeindevorstand von B._____ unter Beweis (vgl. act. B.4). In der (verbesserten) Eingabe vom 9. Juli 2026 an das Obergericht liess es der
7 / 8 Beschwerdeführer demgegenüber zur Begründung beim pauschalen Verweis auf die beigelegten Unterlagen bewenden (vgl. act. A.2), was jedoch – wie dargelegt – auch bei Laienbeschwerden nicht ausreicht. Vielmehr muss die Begründung der Beschwerde aus sich selbst heraus verständlich und in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein, weshalb der Beschwerdeführer mit seinem generellen Verweis nicht zu hören ist. Mithin fehlt es auch nach zweimaliger Aufforderung zur Verbesserung – unter Androhung der Säumnisfolgen – weiterhin an einer (auch für Laieneingaben rechtsgenüglichen) Begründung, aus welcher hervorginge, weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird und welche tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen inwiefern unrichtig oder nicht stichhaltig sein sollen (vgl. MOSER, a.a.O., Art. 52 Rz. 7). 3. Insgesamt ergibt sich somit, dass die Beschwerde vom 9. Juni 2026 bzw. deren Verbesserung vom 9. Juli 2026 den Formerfordernissen für ein Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht des Kantons Graubünden offensichtlich nicht zu genügen vermag, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Daher erübrigt sich die Durchführung eines Schriftenwechsels (vgl. Art. 54 Abs. 2 VRG). 4. Gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG hat in der Regel die unterliegende Partei – hier der Beschwerdeführer – die Kosten des Verfahrens zu tragen. Da das vorliegende Verfahren indes weder umfangreich noch schwierig war und der Beschwerdeführer sich ausserdem in angespannten finanziellen Verhältnissen befindet, werden ausnahmsweise keine Verfahrenskosten erhoben. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird damit gegenstandslos. Der Gemeinde B._____ steht keine Parteientschädigung zu, da ihr kein Aufwand durch das vorliegende Beschwerdeverfahren entstanden ist. Ohnehin wird Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
8 / 8 Es wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]